SAUG­­LEISTUNGEN UND ABFALL­­ENTSORGUNG

Ob Inhaltstoffe aus den Fettabscheidern gastronomischer Einrichtungen, aus Leichtflüssigkeitsabscheidern von Tankstellen, Waschanlagen und Industriebetrieben oder Ablagerungen und andere Verschmutzungen aus den unterschiedlichsten Entwässerungsanlagen: Anfallende Schlämme und Flüssigkeiten sind abzusaugen und mittels geeigneter Technik einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Wir garantieren die umweltgerechte Arbeit eines Entsorgungsfachbetriebs!

GARVERT ist als Entsorgungsfachbetrieb zum Absaugen sowie für den Transport saugfähiger Abfälle autorisiert. Dazu verfügen wir über modernste Saugfahrzeuge mit einem Ladevolumen von bis zu 30 m3, die auch für den Transport von Gefahrgut zugelassen sind.

RAUS UND WEG: PROFESSIONELLES ABSAUGEN

Fachgerechtes Absaugen und umweltgerechte Saugutentsorgung entlasten die öffentliche Kanalisation und leisten einen wichtigen Beitrag zum Naturschutz.

Was saugen wir ab?

  • Tierische und pflanzliche Fette
  • Öle und Benzine
  • Abwasser und Fäkalabwasser
  • Überschwemmungen

Wo saugen wir ab?

  • Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheider
  • Verunreinigte Leitungssysteme
  • Straßenabläufe und zugehörige
  • Anschlussleitungen
  • Pumpensümpfe von Hebeanlagen

ABFALLWIRTSCHAFTLICHE NACHWEISFÜHRUNG
Wer an der Entsorgung von Abfällen beteiligt ist, unterliegt einer Vielzahl von Regelungen und gesetzlichen Anforderungen.

Die vier Eckpunkte sind:

  • An der Abfallentsorgung sind beteiligt
    • Abfallerzeuger/-besitzer
    • Abfallbeförderer
    • Abfallentsorger, die jeweils behördlich registriert und genehmigt sowie nummeriert sind.
  • Abfälle werden in verschiedene Abfallarten kategorisiert. Es wird zwischen gefährlichen und sonstigen (nicht gefährlichen) Abfällen unterschieden.
  • Während für die Entsorgung von (nicht gefährlichen) Abfällen grundsätzlich keine Nachweispflicht besteht, ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen auf der Grundlage von Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweisen mittels Begleit- und Übernahmeschein im elektronischen Verfahren nachzuweisen.
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist in einigen Bundesländern anzudienen. In NRW besteht grundsätzlich keine Andienungspflicht, einzelne Kommunen haben eine Andienung über ihre Satzung geregelt.